Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen von jansenflowers (Stand August 2022)

Auf Anfrage übersenden wir Ihnen gerne eine schriftliche Ausführung.

Artikel 1 Anwendbarkeit

11.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle von jansenflowers (nachfolgend „Verkäufer” genannt) ausgehenden Angebote, Verkäufe, Lieferungen und abgeschlossene Verträge über Pflanzen, Jungpflanzen und Samen. Der jeweilige Vertragspartner, natürliche oder juristische Person, wird nachfolgend „Käufer” genannt.

1.2. Eventuelle Geschäftsbedingungen des Käufers, gleich welchen Inhalts und unter welcher Bezeichnung, finden keine Anwendung, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist.

1.3. Abweichende Bedingungen müssen ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden. Sie sind, soweit sie nicht an die Stelle dieser Allgemeinen Bedingung treten, als Ergänzung dieser Bedingung anzusehen.

Artikel 2 Angebot und Preis

2.1. Wenn ein Vertrag über Vertreter, Handlungsbevollmächtigte und/oder andere Zwischenpersonen und/oder über einen Wiederverkäufer zu Stande kommt, ist er für den Verkäufer erst nach dessen schriftlicher Annahmeerklärung verbindlich.

2.2. Die Preise sind sofern nicht anders angegeben, in Euro (€) angegeben.

2.3. Falls die Produkte infolge der Stornierung eines Vertrages als unverkäuflich oder nur zu einem niedrigeren Preis verkäuflich scheinen, haftet der Käufer für eventuelle Preisdifferenzen und weitere dem Verkäufer entstandene Schäden.

2.4. Beide Parteien sind verpflichtet, mögliche Schäden so weit wie möglich zu mindern.

Artikel 3 Vorbehalte beim Kauf

3.1. Bestellungen von Pflanzen und/oder Zuchtmaterial, die sich zum Zeitpunkt des Verkaufs noch in der Wachstumsphase befinden, werden unter dem Vorbehalt angenommen, dass das Kaufobjekt die durchschnittliche Qualität guten Pflanzenmaterials mit gutem Aussehen aufweist.

3.2. Missglückt die Anzucht bzw. das Anwachsen des Anzuchtmaterials ganz oder teilweise oder verdirbt es teilweise während der Lagerung, gleich aus welchen Gründen, ist der Verkäufer von seiner Pflicht zur Lieferung und seinen sonstigen Pflichten entbunden, es sei denn, dass dies auf einem groben Verschulden des Verkäufers beruht.

3.3. Der Verkäufer ist außerdem berechtigt, für eine Ersatzlieferung zu sorgen. Diese Ersatzlieferung erfolgt zu denselben Konditionen wie ursprünglich vereinbart.

3.4. Wenn die Lieferung einer bestellten Sorte gleich aus welchen Gründen nicht möglich ist, hat der Verkäufer das Recht, eine möglich gleichwertige Sorte zu liefern oder aber den Auftrag zu stornieren, wenn die bestellte Sorte nicht lieferbar ist und der Käufer eine andere Sorte nicht akzeptiert. Der Verkäufer wird sich darum bemühen, eine andere Sorte zu liefern.

Artikel 4 Lieferung und Transport

4.1. Die Lieferung erfolgt ab Betrieb, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Mit der Lieferung geht die Gefahr für die betreffenden Produkte mit allen damit verbundenen Folgen auf den Käufer über.

4.2. Der Verkäufer legt in Abstimmung mit dem Käufer den Liefertermin fest. Angegebene Lieferzeiten sind nicht als Ausschlussfristen anzusehen. Wurde ein Liefertermin vereinbart, wird der Verkäufer sich darum bemühen, diesen Liefertermin so gut wie möglich einzuhalten. Kann der Verkäufer nicht an dem abgegebenen Tag oder innerhalb der vereinbarten Frist liefern, wird er den Käufer darüber so zeitig wie möglich informieren. Nach Abstimmung mit dem Käufer legt der Verkäufer sodann einen neuen Liefertermin fest.

4.3. Wenn der Käufer die bestellten Produkte nach dem vereinbarten Liefertermin abnimmt oder abnehmen möchte, geht das Risiko eines durch die längere Lagerung eventuell auftretenden Qualitätsverlusts in vollem Umfang zu Lasten des Käufers.

4.4. Falls nach Ablauf einer begrenzten Lagerungsfrist, welche mit Rücksicht auf die jeweilige Produktsorte als angemessen anzusehen ist, noch keine Abnahme durch den Käufer erfolgt ist und das Risiko eines Qualitätsverlusts und/oder eines Verderbens der Ware keine andere Möglichkeit zulässt, gilt der Auftrag als vom Käufer storniert. In diesem Falle ist der Käufer gehalten, dem Verkäufer den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen.

Artikel 5 Zahlungen

5.1. Der Verkäufer ist berechtigt, vom Käufer eine Anzahlung in Höhe von 50% auf den Rechnungsbetrag zu verlangen.

5.2. Zahlungen haben binnen dreißig Tagen ab Rechnungsdatum zu erfolgen.

5.3. Alle Zahlungen haben am Sitz des Verkäufers oder durch Einzahlung bzw. Überweisung auf ein vom Verkäufer anzugebendes Bankkonto zu erfolgen.

5.4. Die Zahlung hat in Euro (€) zu erfolgen, sofern auf der Rechnung nicht etwas anderes angegeben ist.

5.5. Wenn der Käufer seine Zahlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, befindet er sich automatisch in Verzug. Der Verkäufer ist in diesem Falle berechtigt, Zinsen in Höhe von 1% pro Monat zu berechnen, und zwar von dem Zeitpunkt an, in dem sich der Käufer mit der Erfüllung seiner Zahlungspflichten gemäß Absatz 2 im Rückstand befindet. Angefangene Monate zählen dabei wie ein ganzer Monat. Der Verkäufer ist weiterhin berechtigt, dem Käufer bei Zahlungsverzug die dadurch auflaufenden Valutakursdifferenzen in Rechnung zu stellen.

5.6. Wenn sich der Käufer in Verzug befindet oder seine vertraglichen Pflichten in andere Weise nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt, gehen alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die für eine ordnungsgemäße Erfüllung aufgewendet werden, zu seinen Lasten.

5.7. Der Verkäufer behält sich vor, Aufträge und Verträge nicht oder nicht weiter abzuwickeln, wenn der Käufer vorausgehende Lieferungen nicht bezahlt hat oder wenn der Käufer seine vertraglichen Pflichten gegenüber dem Verkäufer auf andere Weise nicht erfüllt hat oder künftig nicht zu erfüllen droht. Der Verkäufer haftet nicht für eventuelle Schäden des Käufers infolge der dann unterbleibenden Abwicklung von Aufträgen.

Artikel 6 Höhere Gewalt

6.1. Unter höherer Gewalt ist zu verstehen: Jeder Umstand außerhalb der direkten Einflusssphäre des Verkäufers, auf Grund dessen eine Erfüllung des Vertrages billigerweise nicht mehr verlangt werden kann, insbesondere Streik, Feuer, extreme Wetterbedingungen oder Maßnahmen von hoher Hand, Seuchen und Krankheiten sowie das Ausbleiben von dem Verkäufer zuzuliefernden Materialien.

6.2. Wenn die Lieferung des Verkäufers infolge höherer Gewalt nicht durchgeführt werden kann, hat der Verkäufer den Käufer so schnell wie möglich über die dafür maßgeblichen Umstände zu informieren.

6.3. In einem Fall höherer Gewalt werden die Parteien sich über eine Änderung des Kaufvertrages oder über eine vollständige oder teilweise Aufhebung des Kaufvertrages abstimmen.

Artikel 7 Unvorhersehbare Umstände auf Seiten des Käufers

7.1. Im Falle unvorhersehbarer Umstände auf Seiten des Käufers, die so gewichtig sind, dass der Verkäufer nach den Maßstäben der Billigkeit und Zumutbarkeit nicht erwarten kann, das der abgeschlossene Kaufvertrag unverändert durchgeführt wird, werden die Parteien sich über eine Änderung oder über eine vollständige oder teilweise Aufhebung des Kaufvertrages abstimmen.

Artikel 8 Garantien und Reklamationen

8.1. Der Verkäufer steht nicht für das Anwachsen der gelieferten Produkte ein.

8.2. Dem Käufer werden vom oder im Namen des Verkäufers stets alle benötigten Informationen für die weitere Kultur mitgeteilt, dies jedoch ohne jede Haftung seitens des Verkäufers.

8.3. Reklamationen mit Bezug auf sichtbare Mängel, worunter auch Anzahl, Maße und Gewicht des Liefergegenstands fallen, müssen dem Verkäufer längstens binnen zwei Tagen nach der Lieferung zur Kenntnis gebracht und ihm binnen acht Tagen schriftlich mitgeteilt werden.

8.4. Reklamationen mit Bezug auf nicht sichtbare Mängel müssen dem Verkäufer unmittelbar (in jedem Fall binnen zwei Tagen) nach ihrer Feststellung zur Kenntnis gebracht und ihm binnen acht Tagen schriftlich mitgeteilt werden.

8.5. Reklamationen müssen dem Verkäufer außerdem stets so rechtzeitig mitgeteilt werden, dass der Verkäufer das Pflanzenmaterial noch überprüfen kann.

8.6. Wenn die gelieferten Produkte gemäß den Bestimmungen dieses Artikels vom Käufer bemängelt werden und Käufer und Verkäufer sich nicht über eine einvernehmliche Lösung einigen können, hat der Käufer einen unabhängigen, offiziell anerkannten Sachverständigen anzurufen, der einen Prüfbericht erstellt. Die Kosten des Sachverständigenberichts gehen zu Lasten des Verkäufers, wenn die Reklamation zu Recht erfolgte, und zu Lasten des Käufers, wenn sie ungerechtfertigt war. Die hierfür anfallenden Kosten sind in jedem Falle vom Käufer vorzulegen.

8.7. Reklamationen mit Bezug auf einen Teil des Liefergegenstands können vom Käufer nicht zum Anlass genommen werden, die gesamte Lieferung zu bemängeln.

8.8. Der Käufer ist verpflichtet, gelieferte Partien daraufhin zu überprüfen bzw. überprüfen zu lassen, ob sie die richtigen Mengen erhalten. Festgestellte Mengenabweichungen sind dem Verkäufer zu melden.

8.9. Das Geltendmachen einer Reklamation führt nicht zu einer Aussetzung der Zahlungspflichten des Käufers, ungeachtet dessen, ob die Reklamation möglicherweise berechtigt ist.

Artikel 9 Haftung

9.1. Der Verkäufer haftet nicht für Schäden infolge höherer Gewalt gemäß Artikel 6 Absatz 1.

9.2. Der Schadensersatz des Verkäufers für beim Käufer eventuell entstandene Schäden im Falle einer gemäß den Bestimmungen des Artikel 8 erfolgten Reklamation kann nicht höher sein als der Rechnungsbetrag für die Lieferung, auf die sich die Reklamation, wenn sie berechtigt wäre, bezieht, außer wenn ein schuldhaftes Verhalten oder eine bewusste Fahrlässigkeit des Verkäufers vorliegt.

9.3. Mit einem Schadensersatzanspruch kann der Käufer nicht aufrechnen. Er ist nicht berechtigt, einen Rechnungsbetrag aus diesem Grunde nicht oder nicht rechtzeitig zu zahlen.

Artikel 10 Eigentumsübergang, Eigentumsvorbehalt und Sicherheiten

10.1. Der Verkäufer bleibt Eigentümer der von ihm gelieferten Produkte und bleibt oder wird Eigentümer der daraus neu entstehenden Produkte, bis der Käufer den vereinbarten Kaufpreis vollständig gezahlt und auch alle anderen Pflichten – gleich aus welchem Rechtsgrund – vollständig erfüllt hat, die ihm gegenüber dem Verkäufer obliegen.

10.2. Wenn beim Verkäufer begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers bestehen, ist der Verkäufer berechtigt, seine Leistungen auszusetzen, bis der Käufer Sicherheiten für die Zahlung gestellt hat, oder den Vertrag mittels einer Kündigung zu beenden, wenn der Käufer nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach entsprechender Mahnung Sicherheiten gestellt hat. In beiden Fällen haftet der Käufer für die vom Verkäufer entstehenden Kosten.

Artikel 11 Streitigkeiten

11.1. Auf alle Verträge, für die diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise gelten, findet deutsches Recht Anwendung.

11.2. Alle Streitigkeiten (auch solche, die nur von einer Partei als solche angesehen werden), die Bezug auf Verträge zwischen dem Verkäufer und einem im In- oder Ausland ansässigen Käufer haben oder sich aus solchen Verträgen ergeben und für die diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten, werden ausschließlich von dem deutschen Gericht entschieden, das für denjenigen Ort zuständig ist, in dem der Verkäufer seinen Sitz hat.

Artikel 12 Schlussbestimmungen

12.1. Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt.

12.2. Die Parteien werden sich dann auf eine neue Regelung verständigen, die dem möglichst nahe kommt, was die Parteien gewollt haben.